Rahmen-Richtlinien der Mitgliedsorganisationen im Deutschen Sportbund (DSB) zur Bekämpfung des Dopings

Auszug. Wichtige Passagen wurden farblich markiert.

Zweiter Abschnitt: Dopingkontrollen

§ 6 Kreis der Veranstaltungen

1. Die zuständigen Mitgliedsorganisationen regeln gemäß den Rahmen-Richtlinien und den Bestimmungen der internationalen Sportorganisationen die Durchführung der Dopingkontrollen innerhalb und außerhalb der Wettkämpfe, wobei hinsichtlich der Wettkämpfe insbesondere Deutsche Meisterschaften, Länderkämpfe sowie nationale und internationale Veranstaltungen einbezogen sein sollten. Dabei ist zu beachten, dass die Anzahl der durchzuführenden Kontrollen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der zu kontrollierenden Veranstaltungen steht. Die Kontrollen sind bei unterschiedlichen Veranstaltungen vorzunehmen.

2. Die Wettkampfordnungen und Ausschreibungen von Veranstaltungen haben sicherzustellen, dass Sportlerfinnen nicht teilnahmeberechtigt sind und nicht für internationale Veranstaltungen gemeldet werden, die eine Dopingkontrolle verweigert oder schuldhaft vereitelt oder manipuliert haben.

>> Anmerkung: Wer die Dopingkontrolle verweigert gilt als schuldig!

3. Die Mitgliedsorganisationen melden die Anzahl der vorgesehenen Wettkampfkontrollen und die Art der Veranstaltung jeweils bis zum 15.11. eines Jahres für das darauffolgende Jahr der gemeinsamen Anti-Doping-Kommission von DSB/NOK.

§ 7 Art der Dopingkontrollen
Dopingkontrollen bestehen in der Entnahme von Ausscheidungsprodukten und Blut der Sportler/innen.

§ 8 Duldungs- und Informationspflicht
1. Sportler/innen und Hilfspersonen haben die Vornahme der Dopingkontrolle zu dulden. Medikamente, die in den letzten drei Tagen vor Durchführung der Kontrolle eingenommen worden sind, sind von dem/der Sportler/in im Protokoll über die Durchführung der Dopingkontrolle anzugeben.

2. Die Verweigerung oder schuldhafte Vereitelung der Dopingkontrollen oder die pharmakologische, chemische oder physikalische Manipulation der zu überprüfenden Urin-/Blutprobe oder Dopingkontrolle werden behandelt, als wenn der Tatbestand des Dopings erfüllt wäre.

§ 9 Zuständigkeit für Dopingkontrollen
Die Dopingkontrollen obliegen der Mitgliedsorganisation oder einer von ihr bestimmten zuständigen Stelle.

§ 10 Untersuchungsstellen
Die Untersuchungsstellen sind das Institut für Biochemie in Köln, das Institut für Dopinganalytik und Sportbiochemie in Kreischa und alle IOC-akkreditierten Labors.

§ 11 Kreis der zu kontrollierenden Sportler/innen
Nach § 7 werden kontrolliert:
a) bei Einzelwettbewerben und bei Wettbewerben zwischen Mannschaften mit zwei Sportler/innen die Sportlerfinnen, welche die ersten drei Plätze erreicht haben, sowie weitere drei durch Los ermittelte Sportler/innen;
b) bei Wettbewerben zwischen Mannschaften mit mehr als zwei Sportler/innen je zwei Sportler/innen der drei erstplazierten Mannschaften sowie drei weitere Sportler/innen, die durch das Los ermittelt werden;
c) bei Wettbewerben zwischen zwei Mannschaften je drei durch das Los ermittelte Sportler/innen der beiden Mannschaften;
d) die Sportler/innen, bei denen Dopingverdacht besteht;
e) Sportler/innen außerhalb des Wettkampfes.

§ 12 Durchführung der Dopingkontrollen
Die Sportler/innen, bei denen Kontrollen nach § 7 durchgeführt werden, haben unter Aufsicht einer von der zuständigen Mitgliedsorganisation beauftragten Person unmittelbar nach dem Wettkampf und ggf. außerhalb des Wettkampfes Urin abzugeben bzw. sich Blut abnehmen zu lassen. Die Blutentnahme darf ausschließlich von geschultem Personal vorgenommen werden. Für die benötigte Mindestmenge von 20 ml ist die Entnahme aus der Vene erforderlich.

Sportler/innen, die angeben, keinen Urin lassen zu können, sind unter Aufsicht zu halten, bis Urin geliefert wird. Jede Urinprobe ist in zwei Fläschchen (A- und B-Probe) zu füllen. Die Fläschchen werden beschriftet und versiegelt. Die Würde der Sportler/innen ist zu wahren.

>> Anmerkung: Der Punkt wird von Sportlern hart kritisiert. Die Durchführungsmethoden seien "unmenschlich" und "verletzten die Privatsphäre". Gegenargument: Da vermehrt Täuschungsversuche bei der Urinabnahme vorkommen sind die Maßnahmen erforderlich.

§ 13 Untersuchung
1. Die zuständige Stelle übersendet die Urinproben bzw. Blutproben - A- und B-Probe – (§12) unverzüglich der Untersuchungsstelle.
2. Die Untersuchungsstelle prüft, ob die Urinproben bzw. Blutproben einen verbotenen Wirkstoff enthalten und ob eine verbotene Methode angewandt wurde, und teilt der zuständigen Stelle (§ 9) das Ergebnis mit.
Beim Vorliegen einer positiven A-Probe im Rahmen von Wettkampfkontrollen erhält die gemeinsame Anti-Doping-Kommission von DSB/NOK zeitgleich Nachricht von der Untersuchungsstelle.
Bei Kontrollen außerhalb des Wettkampfes im Rahmen des Doping-Kontroll-Systems des Deutschen Sportbundes leitet die ADK das Ergebnis an die zuständige Mitgliedsorganisation weiter.
3. Die Mitgliedsorganisation teilt dem Sportler/der Sportlerin ein positives Analyseergebnis der A-Probe mit. Der/die Sportler/in kann innerhalb von zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung eines positiven Analyseergebnisses eine Untersuchung der B-Probe bei der gleichen oder auf seine/ihre Kosten bei einer anderen, ebenso qualifizierten Untersuchungsstelle i.S.d. § 10 verlangen. Sollte das Analyseergebnis der B-Probe negativ sein, sind dem Sportler/der Sportlerin die Kosten zu erstatten. Bei Nichteinhaltung der Frist gilt das Ergebnis der A-Probe als anerkannt.

>> Anmerkung: Ist die B-Probe negativ wird die positive A-Probe dadurch widerlegt.

§ 14 Kosten
Die Kostenregelung der Dopingkontrollen erfolgt durch die zuständige Mitgliedsorganisation.


Quelle: Rahmen-Richtlinien der Mitgliedsorganisationen im Deutschen Sportbund (DSB) zur Bekämpfung des Dopings