Rahmen-Richtlinien der Mitgliedsorganisationen im Deutschen Sportbund (DSB) zur Bekämpfung des Dopings
Auszug. Wichtige Passagen wurden farblich markiert.
Zweiter Abschnitt: Dopingkontrollen
§ 6 Kreis der Veranstaltungen
1. Die zuständigen Mitgliedsorganisationen regeln gemäß
den Rahmen-Richtlinien und den Bestimmungen der internationalen Sportorganisationen
die Durchführung der Dopingkontrollen innerhalb und außerhalb der
Wettkämpfe, wobei hinsichtlich der Wettkämpfe insbesondere Deutsche
Meisterschaften, Länderkämpfe sowie nationale und internationale Veranstaltungen
einbezogen sein sollten. Dabei ist zu beachten, dass die Anzahl der durchzuführenden
Kontrollen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der zu kontrollierenden
Veranstaltungen steht. Die Kontrollen sind bei unterschiedlichen Veranstaltungen
vorzunehmen.
2. Die Wettkampfordnungen und Ausschreibungen von Veranstaltungen
haben sicherzustellen, dass Sportlerfinnen nicht teilnahmeberechtigt
sind und nicht für internationale Veranstaltungen gemeldet werden, die
eine Dopingkontrolle verweigert oder schuldhaft
vereitelt oder manipuliert haben.
>> Anmerkung: Wer die Dopingkontrolle verweigert gilt
als schuldig!
3. Die Mitgliedsorganisationen melden die Anzahl der vorgesehenen
Wettkampfkontrollen und die Art der Veranstaltung jeweils bis zum 15.11. eines
Jahres für das darauffolgende Jahr der gemeinsamen Anti-Doping-Kommission
von DSB/NOK.
§ 7 Art der Dopingkontrollen
Dopingkontrollen bestehen in der Entnahme von Ausscheidungsprodukten
und Blut der Sportler/innen.
§ 8 Duldungs- und Informationspflicht
1. Sportler/innen und Hilfspersonen haben die Vornahme
der Dopingkontrolle zu dulden. Medikamente, die in den letzten drei Tagen
vor Durchführung der Kontrolle eingenommen worden sind, sind von dem/der
Sportler/in im Protokoll über die Durchführung der Dopingkontrolle
anzugeben.
2. Die Verweigerung oder schuldhafte Vereitelung der Dopingkontrollen oder die
pharmakologische, chemische oder physikalische Manipulation der zu überprüfenden
Urin-/Blutprobe oder Dopingkontrolle werden behandelt, als wenn der Tatbestand
des Dopings erfüllt wäre.
§ 9 Zuständigkeit für Dopingkontrollen
Die Dopingkontrollen obliegen der Mitgliedsorganisation oder einer von ihr bestimmten
zuständigen Stelle.
§ 10 Untersuchungsstellen
Die Untersuchungsstellen sind das Institut für Biochemie in Köln,
das Institut für Dopinganalytik und Sportbiochemie in Kreischa und alle
IOC-akkreditierten Labors.
§ 11 Kreis der zu kontrollierenden Sportler/innen
Nach § 7 werden kontrolliert:
a) bei Einzelwettbewerben und bei Wettbewerben zwischen Mannschaften mit zwei
Sportler/innen die Sportlerfinnen, welche die ersten drei Plätze erreicht
haben, sowie weitere drei durch Los ermittelte Sportler/innen;
b) bei Wettbewerben zwischen Mannschaften mit mehr als zwei Sportler/innen je
zwei Sportler/innen der drei erstplazierten Mannschaften sowie drei weitere
Sportler/innen, die durch das Los ermittelt werden;
c) bei Wettbewerben zwischen zwei Mannschaften je drei durch das Los ermittelte
Sportler/innen der beiden Mannschaften;
d) die Sportler/innen, bei denen Dopingverdacht besteht;
e) Sportler/innen außerhalb des Wettkampfes.
§ 12 Durchführung der Dopingkontrollen
Die Sportler/innen, bei denen Kontrollen nach § 7 durchgeführt werden,
haben unter Aufsicht einer von der zuständigen
Mitgliedsorganisation beauftragten Person unmittelbar nach dem Wettkampf und
ggf. außerhalb des Wettkampfes Urin abzugeben bzw. sich Blut abnehmen
zu lassen. Die Blutentnahme darf ausschließlich von geschultem Personal
vorgenommen werden. Für die benötigte Mindestmenge von 20 ml ist die
Entnahme aus der Vene erforderlich.
Sportler/innen, die angeben, keinen Urin lassen zu können,
sind unter Aufsicht zu halten, bis Urin geliefert wird. Jede Urinprobe
ist in zwei Fläschchen (A- und B-Probe) zu füllen. Die Fläschchen
werden beschriftet und versiegelt. Die Würde der Sportler/innen ist zu
wahren.
>> Anmerkung: Der Punkt wird von Sportlern hart kritisiert.
Die Durchführungsmethoden seien "unmenschlich" und "verletzten
die Privatsphäre". Gegenargument: Da vermehrt Täuschungsversuche
bei der Urinabnahme vorkommen sind die Maßnahmen erforderlich.
§ 13 Untersuchung
1. Die zuständige Stelle übersendet die Urinproben bzw. Blutproben
- A- und B-Probe – (§12) unverzüglich der Untersuchungsstelle.
2. Die Untersuchungsstelle prüft, ob die Urinproben bzw. Blutproben einen
verbotenen Wirkstoff enthalten und ob eine verbotene Methode angewandt wurde,
und teilt der zuständigen Stelle (§ 9) das Ergebnis mit.
Beim Vorliegen einer positiven A-Probe im Rahmen von Wettkampfkontrollen erhält
die gemeinsame Anti-Doping-Kommission von DSB/NOK zeitgleich Nachricht von der
Untersuchungsstelle.
Bei Kontrollen außerhalb des Wettkampfes im Rahmen des Doping-Kontroll-Systems
des Deutschen Sportbundes leitet die ADK das Ergebnis an die zuständige
Mitgliedsorganisation weiter.
3. Die Mitgliedsorganisation teilt dem Sportler/der Sportlerin ein positives
Analyseergebnis der A-Probe mit. Der/die Sportler/in kann innerhalb von zehn
Tagen nach Empfang der Mitteilung eines positiven Analyseergebnisses eine Untersuchung
der B-Probe bei der gleichen oder auf seine/ihre Kosten bei einer anderen, ebenso
qualifizierten Untersuchungsstelle i.S.d. § 10 verlangen. Sollte das Analyseergebnis
der B-Probe negativ sein, sind dem Sportler/der Sportlerin die Kosten zu erstatten.
Bei Nichteinhaltung der Frist gilt das Ergebnis der A-Probe als anerkannt.
>> Anmerkung: Ist die B-Probe negativ wird die positive
A-Probe dadurch widerlegt.
§ 14 Kosten
Die Kostenregelung der Dopingkontrollen erfolgt durch die zuständige Mitgliedsorganisation.