Dopingkontrolle

Siehe auch: Rahmenrichtlinien der Dopingkontrollen

Bei der Dopingkontrolle wird in spezialisierten Labors Urin - für einige internationale Verbände auch Blut - von ausgewählten Sportlern auf verbotene Wirkstoffe untersucht. Der Nachweis solcher Wirkstoffe hat für den Betroffenen disziplinarische Konsequenzen. Durch Dopingkontrollen soll das Recht jedes einzelnen Sportlers auf einen fairen Wettkampf geschützt werden.

Wer wird kontrolliert?

Bei nationalen und internationalen Wettkämpfen werden Rang oder Teilnehmer ausgelost oder aber die Sportler werden direkt bestimmt. Bei Spitzensportlern sind auch Kontrollen ausserhalb des Wettkampfes, sogenannte Trainingskontrollen möglich: Der Sportler wird (innert maximal 36 Std.) zur Kontrolle aufgeboten Die Kontrolle erfolgt ohne Vorankündigung, z.B. während eines Trainingslagers oder Kaderzusammenzugs - "on the spot". Sportler, welche unter diese Regelung fallen, sind darüber informiert. Breitensportler sind von Dopingkontrollen ausgenommen.

Wer ist für die Kontrollen verantwortlich?

Verantwortlich für die Dopingkontrollen sind sowohl nationale als auch internationale Verbände und Organisationen. Die Kommission Dopingbekämpfung legt fest, wie viele Wettkampfkontrollen von welchen Verbänden durchzuführen sind und an welchen Wettkämpfen kontrolliert wird. Die Kommission ist zudem verantwortlich für das Bestimmen der Sportler, bei welchen Trainingskontrollen durchgeführt werden. Sie allein ist verantwortlich für Trainingskontrollen.

Wer führt die Kontrollen durch?

Zuständig für Kontrollen bei Wettkämpfen und unangekündigten Trainingskontrollen sind für Kontrolleure der verschiedensten Sportverbände. Sie sind für das Durchführen von Dopingkontrollen ausgebildet worden. Die Kontrolleure können sich durch eine Legitimationskarte ausweisen. Für Trainingskontrollen mit Vorankündigung sind in der Schweiz zudem mehrere regionale Zentren, wie gerichtsmedizinische Institute und Kantonsspitäler, entsprechend instruiert und ausgerüstet, Urinproben zu entnehmen.

Was geschieht mit den Urinproben?

Die Urinproben (bei jedem Sportler eine A-probe und eine B-Probe) werden zur Untersuchung auf verbotene Substanzen an ein vom IOC anerkanntes Labor gesandt. In der Schweiz ist dies das UAD in Lausanne. Dort wird die A-Probe untersucht. Die B-Probe wird eingefroren für einen allfälligen Nachtest - Zweitanalyse - aufbewahrt.

Sind Urinproben vor Manipulationen sicher?

Das Kontrollmaterial ist speziell für Dopingproben entwickelt worden. Alles ist fabrikneu und kann nur ein einziges Mal verwendet werden. Die Flaschen mit den Proben werden mit einem patentierten Spezialdeckel verschlossen, der beim Öffnen zerstört wird. Die Codenummer ist mit Laser im Glas eingraviert und befindet sich auch auf der Innenseite des Verschlusses. Der Transport ins Labor erfolgt als Spezialsendung. Das Labor kennt nur die Codenummer; der Sportler bleibt anonym.

Wie sicher sind Laborresultate?

Labors, die für den SLS Dopingproben analysieren dürfen, sind den strengen Qualitätsanforderungen des IOC unterstellt. Diese Labors werden vom IOC ständig überprüft. Wer die Anforderungen nicht erfüllt, verliert die Zulassung.

Was geschieht, wenn eine verbotene Substanz gefunden wird?

Werden in der A-Probe verbotene Substanzen gefunden, ist das Resultat positiv. Der SLS informiert den Dopingverantwortlichen des zuständigen Verbandes über das Ergebnis. Dieser informiert den Sportler. Bei Trainingskontrollen wird der Sportler direkt vom SLS benachrichtigt. Der betroffene Sportler kann innerhalb von 7 Tagen schriftlich eine Zweitanalyse anhand der B-Probe verlangen. Er hat das Recht, in Begleitung eines Experten und/oder Vertrauten seiner Wahl der Analyse der B-Probe beizuwohnen. Ergibt diese Zweitanalyse ein negatives Resultat, so gilt die Dopingkontrolle als negativ. Wird bei der B-Probe aber das Resultat der A-Probe bestätigt, so gilt die Dopingkontrolle als positiv. Über mögliche Sanktionen entscheidet der für den Sportler zuständige Verband oder die Strafbehörde des SLS. Der Sportler hat das Recht, vorher angehört zu werden und in die Untersuchungsakten Einsicht zu nehmen. Bis zum erstinstanzlichen Entscheid muss die Angelegenheit vertraulich behandelt werden. Sportler oder zuständige Verbände können sich durch Spezialisten der Kommission Dopingbekämpfung beraten lassen. Der Entscheid aus erster Instanz kann an ein neutrales Schiedsgericht, wie das Tribunal Arbitral du Sport des IOC in Lausanne, weitergezogen werden.


Quelle: library.thinkquest.org